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Elektromagnetische
Felder, NISV
Die Verordnung über den Schutz
vor nichtionisierender Strahlung (NISV) ist seit dem
1. Februar 2000 in Kraft. Der Geltungsbereich dieser
NISV-Verordnung betrifft insbesondere Anlagen der Stromverteilung
wie Trafostationen, Verteilanlagen und Leitungen. Jeder
Anla-genbetreiber ist verpflichtet, einen Nachweis über
die Strahlenbelastung bei Nennleistung in der unmittelbaren
Umgebung der entsprechenden Anlagen zu erbringen. Bei
Anlagen der Stromverteilung sind primär die stromführenden
Komponenten von Bedeutung. In deren Umfeld entsteht
aufgrund des fliessenden elektrischen Stromes ein Magnetfeld.
Die Grösse dieses Magnetfeldes wird durch die magnetische
Flussdichte B, gemessen in Tesla (bzw. Mikrotesla µT
= 10-6 T) charakterisiert.Die Verordnung über den
Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) legt
zwei Grenzwerte fest: Den Immissionsgrenzwert (IGW)
für die magnetische Flussdichte B. Dieser Grenzwert
ist überall dort verbindlich, wo sich Menschen
aufhalten können (Ausnahme: Betriebspersonal).
Der Grenzwert liegt bei 100 µT. Den Anlagengrenz-wert
(AGW) für Bereiche mit empfindlicher Nutzung (Kinderspielplätze,
Räume, in denen sich Personen über längere
Zeit aufhalten). Er liegt bei 1 µT. Die Einhaltung
dieser beiden Grenzwerte muss nachgewiesen werden. Hier
hat sich ein mehrstufiges Vorgehen bewährt: Grobbeurteilung,
Detailbetrachtung mit Messungen vor Ort oder Berechnungen
der zu erwartenden B-Feldwerte sowie bei Nichteinhalten
der Grenzwerte die Erarbeitung eines Sanierungskonzeptes.
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